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Muslimische Frauenkleidung

Auszuege aus der Qur'an-Uebertragung und -Kommentierung von Muhammad Asad


"The Message of the Qur'an" - translated and explained by Muhammad Asad,
Dar Al-Andalus, Gibraltar, 1984.
Aus dem Englischen ins Deutsche uebertragen von Jalaluddin Rebler

Sure 33, Vers 59:
Oh Prophet! Sprich zu deinen Frauen und Toechtern, sowie allen (anderen) glaeubigen Frauen, dass sie (in der Oeffentlichkeit) einige ihre Uebergewaender (min jalaabiibihinna) ueber sich ziehen sollen. Damit werden sie eher (als ehrbare Frauen) erkannt und nicht belaestigt (FN 1). Aber (bedenke), Allah ist gewiss allverzeihend, eine Quelle der Gnade (FN 2)!

Sure 24, Vers 31:
Und gib den glaeubigen Frauen auf, ihren Blick zu senken und auf ihre Reinheit zu achten, sowie ihre Reize (ziinah) nicht (oeffentlich) zur Schau zu stellen, ausser was mit dem (sittlichen) Mass vereinbar ist (FN 3). Deshalb lasse sie ihre Kopfbedeckung (khimaar) ueber ihren Busen ziehen (FN 4). Und lasse sie darueber hinaus nicht (mehr) von ihren Reizen zeigen ausser ihren Ehemaennern oder ihren Vaetern gegenueeber, den Soehnen ihrer Maenner oder ihren Bruedern, oder den Soehnen ihrer Brueder oder ihrer Schwestern, oder den Frauen ihrer Umgebung, oder denjenigen, die in ihrem Besitz sind oder solchen maennlichen Besuchern gegenueber, die ueber ihre Geschlechtslust hinaus sind (FN 5), oder Kindern, die sich der fraulichen Nacktheit nicht bewusst sind. Und erlaube ihnen nicht ihre Beine so (im Gang) zu bewegen, dass dieses die Aufmerksamkeit auf ihre verdeckten Reize zieht (FN 6). Oh all ihr Glaeubigen: wendet euch an Allah (immer) in Reue, auf dass ihr vielleicht gluecklich werden moeget.

Sure 33, Vers 53:
Oh ihr, die ihr im Glauben seid! Geht nicht in die Gemaecher des Propheten, es sei denn mit Erlaubnis. Und (wenn ihr) zum Essen (eingeladen seid), kommt nicht (so frueh) an, dass ihr waehrend dessen Vorbereitungen wartet. Vielmehr, wann auch immer ihr eingeladen seid, geht hinein (zur rechten Zeit). Und wenn ihr am Mahl teilgenommen habt, geht wieder und bleibt nicht nur um des Redens willen. Bedenkt, dass dieses den Propheten verletzen koennte, obwohl er euch gegenueber moeglicherweise zurueckhaltend ist (als vielmehr euch zum Gehen zu bitten). Aber Allah ist nicht zurueckhaltend (euch zu lehren), was richtig ist (FN 7). Und (was die Frauen des Propheten betrifft) wann auch immer ihr sie um etwas notwendiges fuer euch ersucht, befragt sie von hinter einem Vorhang (hijaab) (FN 8). Dieses wird nichts als euch und sie in der Reinheit des Herzens bestaerken. Zudem geziemt es sich fuer euch nicht, den Propheten Allahs zu beleidigen, genauso wie es sich fuer euch nicht geziemt, jemals im Falle seines Ablebens dessen Witwen zu heiraten (FN 9). Dieses waere in den Augen Allahs in der Tat ein Frevel.

Anmerkungen / Fußnoten (FN):

  1. Siehe die beiden ersten Saetze von Sure 24, Vers 31, und die darauf bezogenen Anmerkungen 3 und 4.


  2. Die besondere zeitbezogene Formulierung des obigen Verses (die sich aus der Erwaehnung der Frauen und Toechter des Propheten ergibt) und ebenfalls die bewusste Unbestimmtheit der Empfehlung, dass Frauen "ueber sich ihre Uebergewaender ziehen sollen (min jalaabiibihinna)", wenn sie sich in der Oeffentlichkeit befinden, laesst erkennen, dass dieser Vers nicht als ausdrueckliche Anordnung (hukm) im allgemeinen und zeitlosen Sinne dieses Ausdruckes zu werten ist. Er ist vielmehr eine moralische Richtlinie, welche vor dem staendig wechselnden Hintergrund von Zeitalter und sozialem Umfeld zu beachten ist. Diese Erkenntnis wird durch die abschliessende Betonung von Vergebung und Gnade Allahs bestaerkt.


  3. Meine Einfuegung des Wortes "sittlich" spiegelt die Interpretierung des Satzes "illa maa zahara minhaa" durch verschiedene fruehere islamische Gelehrte wider und insbesondere durch Al-Quiffaal (wie von Raazii als "das, was ein Mensch oeffentlich in Uebereinstimmung mit vorherrschender Sitte (al-´aadah al-jaariyah) zeigen mag" zitiert). Obwohl die traditionellen Verfechter des Islamischen Rechts seit Jahrhunderten geneigt waren, die Definition von "ausser was mit dem (sittlichen) Mass vereinbar ist" auf das erlaubte Zeigen des Gesichts, der Haende und Fuesse der Frau - und manchmal sogar noch weniger – zu begrenzen, koennen wir mit Sicherheit annehmen, dass die Bedeutung von "illa maa zahara minhaa" viel weiter geht und dass die bewusste Unbestimmtheit dieses Satzes Spielraum fuer zeitbezogene Aenderungen gewaehrt, welche fuer das sittliche und soziale Wachstum des Menschen notwendig sind. Der zentrale Satzteil der obigen Anordnung ist die gleichlautende Forderung sowohl an Maenner als auch Frauen, "ihren Blick zu senken und auf ihre Reinheit zu achten". Dieses bestimmt den Umfang dessen, zu welchem Zeitpunkt auch immer, was rechtens, d.h. in Uebereinstimmung mit den qur'anischen Prinzipien der gesellschaftlichen Sittsamkeit als "sittlich" oder "unsittlich" fuer das aeussere Erscheinungsbild einer Person gelten kann.


  4. Das Substantiv khimaar (Plural khumur) bezeichnet die Kopfbedeckung, welche traditionell von arabischen Frauen vor und nach der Verkuendung des Islams benutzt wurde. Gemaess den meisten klassischen Kommentaren wurde sie in vorislamischen Zeiten mehr oder weniger als Verzierung getragen und fiel lose ueber den Ruecken der Traegerin. Da das Ueberkleid der Frau nach der vorherrschenden Mode dieser Zeit vorne eine weite Oeffnung liess, waren ihre Brueste entbloesst. Die Anordnung, den Busen durch ein khimaar zu bedecken besteht aus diesem Grunde und macht als solches klar, dass das Zeigen der Brueste der Frau nicht in der Definition von "ausser was mit dem sittlichen Mass vereinbar ist" fuer ihren Koerper eingeschlossen sind und sollten deshalb nicht gezeigt werden.


  5. D.h. sehr alte Maenner. Der vorhergehende Ausdruck "denjenigen, die in ihrem Besitz sind" (buchstaeblich: "welche ihre rechte Hand besitzt") erstreckt sich auf Sklaven, aber siehe hierzu Anm. 78

    "Anm. 78":
    Woertl.: "welche eure rechte Hand besitzt" – eine Bezeichnung, die in erster Linie und generell maennliche und weibliche Sklaven beinhaltet. Nachdem jedoch die Einrichtung der Sklaverei vom Qur'an lediglich als historische Erscheinung gesehen wird, welche beizeiten beendet werden muss (vergl. Anmerkungen 46 und 47 zum Vers 33 dieser Sure 24, ebenso Anmerkungen 146 der Sure 2, Vers 177), koennte der obige Ausdruck auch als genereller Bezug auf jemandes nahe Verwandte und Dienstpersonal beiderlei Geschlechts gesehen werden. Alternativ koennte der Ausdruck "maa malakat ayaanukum" in diesem Zusammenhang bedeuten: "diejenigen, die ihr im Rahmen der Ehe rechtens besitzt", d.h. Ehefrauen und Ehemaenner (vergl. Sure 4, Vers 24 und die diesbezuegliche Anm. 26).


  6. Woertl.: "so dass ihre versteckten Reize offensichtlich werden koennten". Der Ausdruck "yadribna bi-arjulihinna" ist aus idiomatischer Sicht aehnlich wie "daraba bi-yadayhi fii mishyatihi": "er schlenderte im Gang mit seinen Armen" (zitiert in diesem Zusammenhang in Taaj al-'Aruus) und spielt auf eine absichtlich provokative Gangart an.


  7. Indem an die Verse 45-48 mit dem Auftrag des Propheten angeknuepft wird, hebt die obige Aussage die einzigartige Stellung des Propheten unter seinen Zeitgenossen hervor. Aber, wie es so oft mit qur'anischen Aussagen zu historischen Ereignissen und Situationen der Fall ist, wird die ethisch prinzipielle Formulierung nicht auf diesen besonderen Zeitabschnitt oder das Umfeld begrenzt. Indem die Gefaehrten dazu ermahnt werden, den Propheten zu ehren, erinnert der Qur'an alle Glaeubigen zu allen Zeiten an des Propheten gehobene Stellung (vergl. Anm. 85 zu Sure 2, Vers 104). Darueber hinaus vermittelt er (der Qur'an) bestimmte Verhaltensregeln mit Auswirkungen auf das Leben in der Gemeinschaft als solches. Hier sind Regeln gemeint, welche, wie auch immer unwichtig sie zunaechst erscheinen moegen, in einer Gesellschaft von psychologischem Wert sind, da sie durch einen Geist von aufrichtiger Bruderschaft, gegenseitiger Ruecksichtnahme und Respekt fuer die Unverletzlichkeit des anderen Privatsphaere und seiner Person regiert werden.


  8. Der Ausdruck hijaab schliesst alles ein, was zwischen zwei Dinge treten kann, sie voneinander verhuellt, bedeckt oder beschuetzt. Er kann je nach Zusammenhang im tatsaechlichen oder uebertragenen Sinne eine "Huerde", ein "Hindernis", eine "Zwischenwand", eine "Abschirmung", ein "Vorhang", "Schleier" usw. sein. Das Verbot, sich den Frauen des Propheten anders als "von hinter einer Abschirmung" oder "Vorhang" zu naehern ist buchstaeblich gemeint oder auch im uebertragenen Sinne mit der Bedeutung der besonderen Ehrung, die diesen Muettern der Glaeubigen zusteht, zu sehen.


  9. woertl.: "seine Frauen nach ihm zu heiraten".


Deutsche Muslim-Liga Bonn e.V. - 1422 / 2001